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Deutschland

Teilzeit- und Befristungsgesetz
(Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse)

Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966), in Kraft getreten am 01.01.2001

zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1174) m.W.v. 01.08.2022

Erster Abschnitt

§ 1Zielsetzung

§ 2Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

§ 3Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

§ 4Verbot der Diskriminierung

§ 5Benachteiligungsverbot

Zweiter Abschnitt

§ 6Förderung von Teilzeitarbeit

§ 7Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze

§ 8Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

§ 9Verlängerung der Arbeitszeit

§ 9aZeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

§ 10Aus- und Weiterbildung

§ 11Kündigungsverbot

§ 12Arbeit auf Abruf

§ 13Arbeitsplatzteilung

Dritter Abschnitt

§ 14Zulässigkeit der Befristung

§ 15Ende des befristeten Arbeitsvertrages

§ 16Folgen unwirksamer Befristung

§ 17Anrufung des Arbeitsgerichts

§ 18Information über unbefristete Arbeitsplätze

§ 19Aus- und Weiterbildung

§ 20Information der Arbeitnehmervertretung

§ 21Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Vierter Abschnitt

§ 22Abweichende Vereinbarungen

§ 23Besondere gesetzliche Regelungen

Amtliche Anmerkung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung

- der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9)
und
- der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43).
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